(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
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Energieeffizienz, - –
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erneuerbare Energien, - –
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Energiespeicher- und Netztechnologien, - –
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energetische Gebäudesanierung, - –
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nationaler Klimaschutz, - –
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internationaler Klima- und Umweltschutz, - –
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Entwicklung der Elektromobilität.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.