Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ElektronAusbV 2008 § 2 Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von