(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
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Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und - 2.
-
Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.