(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
-
Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen, - 2.
-
Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker, - 3.
-
Führung von Gruppen und Teams und - 4.
-
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.