(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
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Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen, - 2.
-
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und - 3.
-
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.