(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
-
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst, - 2.
-
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und - 3.
-
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.