EmsLotsV 2003 § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

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