Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
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EmsLotsV 2003 § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
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