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EnergieStG § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

Energiesteuergesetz

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 22/21
7. Mai 2021
4 V 22/21 7. Mai 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 71/18
31. Juli 2020
4 K 71/18 31. Juli 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 117/14
5. Februar 2016
4 K 117/14 5. Februar 2016