Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
EnergieStV § 84a Allgemeine Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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