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EntgTranspG § 25 Übergangsbestimmungen

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.

(2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.

(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.

(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 479/23
12. Februar 2025
5 Sa 479/23 12. Februar 2025
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 6/19
28. Juli 2020
1 ABR 6/19 28. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020