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EntgTranspG § 6 Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die betrieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Die zuständigen Tarifvertragsparteien benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 3.

(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 479/23
12. Februar 2025
5 Sa 479/23 12. Februar 2025
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 TaBV 42/18
23. Oktober 2018
8 TaBV 42/18 23. Oktober 2018