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EntgTranspG § 14 Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.

(3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.

(4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.

Referenzen

Zitiert von

Teilurteil vom Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 3436/22
10. August 2023
11 Ca 3436/22 10. August 2023
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 7/20
23. März 2021
1 ABR 7/20 23. März 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 TaBV 481/20
9. März 2021
24 TaBV 481/20 9. März 2021
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 488/19
21. Januar 2021
8 AZR 488/19 21. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 32/19
29. September 2020
1 ABR 32/19 29. September 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 6/19
28. Juli 2020
1 ABR 6/19 28. Juli 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (11. Kammer) - 11 A 2/20
15. Juli 2020
11 A 2/20 15. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 TaBV 313/19
1. August 2019
5 TaBV 313/19 1. August 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 TaBV 42/18
23. Oktober 2018
8 TaBV 42/18 23. Oktober 2018