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EnWG 2005 § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und
2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 59/23
21. Oktober 2025
EnZR 59/23 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 1/24
15. Juli 2025
EnVR 1/24 15. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 83/20
13. Mai 2025
EnVR 83/20 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 8/22
15. April 2025
20 VA 8/22 15. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
EnZR 57/23 17. September 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Kartellsenat) - 7 U 33/23
15. März 2024
7 U 33/23 15. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 29/22
5. Juli 2023
3 Kart 29/22 5. Juli 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 1/22
2. März 2023
5 U 1/22 2. März 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 U 47/20
3. Februar 2023
21 U 47/20 3. Februar 2023
Urteil vom Landgericht Offenburg (2. Zivilkammer) - 2 O 487/20
19. Dezember 2022
2 O 487/20 19. Dezember 2022