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EnWG 2005 § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 59/23
21. Oktober 2025
EnZR 59/23 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 72/23
23. September 2025
EnVR 72/23 23. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 230/23
26. März 2025
3 Kart 230/23 26. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
EnZR 57/23 17. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 29/22
5. Juli 2023
3 Kart 29/22 5. Juli 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 1/22
2. März 2023
5 U 1/22 2. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 894/18
12. August 2020
3 Kart 894/18 12. August 2020
Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 79/16
27. Juni 2017
90 O 79/16 27. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 63/13 (V)
5. November 2014
VI-3 Kart 63/13 (V) 5. November 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 31/09 (Kart)
5. Oktober 2010
11 U 31/09 (Kart) 5. Oktober 2010