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EnWG 2005 § 6a Verwendung von Informationen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.

(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
EnZR 57/23 17. September 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Kartellsenat) - 7 U 33/23
15. März 2024
7 U 33/23 15. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 1/22
2. März 2023
5 U 1/22 2. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 885/19
7. Oktober 2020
3 Kart 885/19 7. Oktober 2020