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EnWG 2005 § 76 Aufschiebende Wirkung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 75/23
10. September 2024
EnVR 75/23 10. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 885/19
7. Oktober 2020
3 Kart 885/19 7. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 190/14 (V)
17. Juni 2015
VI-3 Kart 190/14 (V) 17. Juni 2015