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EnWG 2005 § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 1007/21
21. Mai 2025
5 K 1007/21 21. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 W 14/23
21. Juni 2024
12 W 14/23 21. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 7/21
31. Oktober 2022
11 Verg 7/21 31. Oktober 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 16.15
30. Juni 2017
4 K 16.15 30. Juni 2017