Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
EnWG 2005 § 94 Zwangsgeld
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.