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EnWG 2005 § 94 Zwangsgeld

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

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