-
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ErbbauV § 37
Gesetz über das Erbbaurecht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
-
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.