Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.
ErbbauV § 38
Gesetz über das Erbbaurecht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.