Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ErbStG 1974 § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

1.
bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
2.
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
3.
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
4.
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
5.
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.

(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2907/22 Erb
22. August 2024
3 K 2907/22 Erb 22. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 959/22 Erb
11. April 2024
3 K 959/22 Erb 11. April 2024
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 40/17
17. Juni 2020
II R 40/17 17. Juni 2020
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 489/16 E
31. Mai 2017
2 K 489/16 E 31. Mai 2017
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 3629/13
28. Juli 2014
11 K 3629/13 28. Juli 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 29/11
18. September 2013
II R 29/11 18. September 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 35/11
18. Juli 2013
II R 35/11 18. Juli 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 16/08
5. Mai 2010
II R 16/08 5. Mai 2010
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 498/07
23. Februar 2010
11 K 498/07 23. Februar 2010
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 326/01
12. Mai 2004
3 K 326/01 12. Mai 2004