Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2907/22 Erb

Tenor

Für die Klägerin zu 1.) wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 28.12.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.09.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2022 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Für die Klägerin zu 2.) wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 28.12.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2022 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Für den Kläger zu 3.) wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 28.12.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2022 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1.) tragen die Klägerin zu 1.) zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) trägt jeweils der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens für alle Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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