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ErbStG 1974 § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 40/17
17. Juni 2020
II R 40/17 17. Juni 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 U 85/09
24. Juli 2012
I-10 U 85/09 24. Juli 2012
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 298/05 Erb
22. August 2007
4 K 298/05 Erb 22. August 2007
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1796/04 Erb
7. Juli 2004
3 V 1796/04 Erb 7. Juli 2004