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ErdölBevG 2012 § 1 Bevorratung

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.

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