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ERegG § 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müssen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die der Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberechtigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über die Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisenbahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtrassen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen nicht ausgeübt werden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht.

(2) Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen über die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterliegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichtsbehörden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 5818/20
2. Oktober 2025
18 K 5818/20 2. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1440/24
29. Januar 2025
18 L 1440/24 29. Januar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1495/18
2. August 2018
18 L 1495/18 2. August 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 21/17
15. Januar 2018
6 B 21/17 15. Januar 2018