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ERegG § 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.

(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 2/23
6. November 2024
6 C 2/23 6. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 2/24
16. August 2024
6 B 2/24 16. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3486/23
4. Dezember 2023
18 K 3486/23 4. Dezember 2023