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ERegG § 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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Beschluss vom Kammergericht (Vergabesenat) - Verg 11/22
1. März 2024
Verg 11/22 1. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2535/23
15. Februar 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 972/20
18. August 2020
13 B 972/20 18. August 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 256/19
13. Februar 2019
18 L 256/19 13. Februar 2019