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ERegG § 58 Kapazitätsanalyse

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Kapazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.

(2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen des Schienenwegs.

(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg als überlastet ausgewiesen wurde.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 3.24
28. Mai 2025
6 C 3.24 28. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4166/23
22. März 2024
18 K 4166/23 22. März 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6721/19
27. Januar 2023
18 K 6721/19 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4252/20
27. Januar 2023
18 K 4252/20 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3575/21
27. Januar 2023
18 K 3575/21 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4253/20
27. Januar 2023
18 K 4253/20 27. Januar 2023