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ERegG § 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.

(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,

1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie
2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen,
3.
Nachweise zu erbringen,
4.
Hilfsmittel zu stellen und
5.
Hilfsdienste zu leisten.

(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.

(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.

(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 3241/25
11. Februar 2026
18 L 3241/25 11. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2139/25
30. September 2025
18 L 2139/25 30. September 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 3.24
28. Mai 2025
6 C 3.24 28. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 2/24
16. August 2024
6 B 2/24 16. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4166/23
22. März 2024
18 K 4166/23 22. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1508/23
12. Januar 2024
18 L 1508/23 12. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2127/23
20. Dezember 2023
18 L 2127/23 20. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1156/18
4. Dezember 2023
18 K 1156/18 4. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3486/23
4. Dezember 2023
18 K 3486/23 4. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6502/19; 18 K 6555/19; 18 K 6558/19 und 18 K 6559/19
1. September 2022
18 K 6502/19; 18 K 6555/19; 18 K 6558/19 und 18 K 6559/19 1. September 2022