ErgThAPrV § 6 Mündlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,
2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,
3.
Grundlagen der Ergotherapie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 684/20
17. Mai 2022
9 S 684/20 17. Mai 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 272/21
18. März 2021
14 A 272/21 18. März 2021