Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).
ErsDiG § 37 Beteiligung der Dienstleistenden
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Referenzen
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