ErsDiG § 59 Disziplinarmaßnahmen

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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