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ErsDiG § 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.

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