ErstrG § 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.

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