Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.
ErstrG § 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Referenzen
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