Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ESiV 2020 § 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.