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EStG § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz

(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

1.
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
2.
in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

(2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die

1.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
2.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
3.
in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. 3Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.

(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 1524/25 E
10. Dezember 2025
6 K 1524/25 E 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 32/23
24. Juli 2025
IX ZB 32/23 24. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 1425/23 E
17. April 2024
14 K 1425/23 E 17. April 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VI S 24/23
29. Februar 2024
VI S 24/23 29. Februar 2024
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Kammer) - 4 K 867/23
3. November 2023
4 K 867/23 3. November 2023
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 163/23
18. Oktober 2023
1 K 163/23 18. Oktober 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 7 Ta 81/23
17. Oktober 2023
7 Ta 81/23 17. Oktober 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 240/23
5. Oktober 2023
3 Ta 240/23 5. Oktober 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 3539/23
3. August 2023
10 Ca 3539/23 3. August 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Bayreuth - 1 Ca 385/23
4. Juli 2023
1 Ca 385/23 4. Juli 2023