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EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

Einkommensteuergesetz

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 4886/24
18. Juli 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 1193/24
12. November 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 K 1055/20.WI
19. September 2024
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Urteil vom Hessisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 1736/19
18. Juni 2024
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 127/20
29. September 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 1 ZB 22.1320
10. Januar 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (1. Einzelrichter) - 1 K 1720/20.GI
23. November 2022
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 14/20
15. November 2022
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 173/18
14. Juni 2022
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