1 Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2 Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Einkommensteuergesetz
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1432/10
7. April 2015
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1 BvR 1432/10 | 7. April 2015 |
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 180/14
20. Januar 2015
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3 K 180/14 | 20. Januar 2015 |
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 737/11
14. Oktober 2014
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11 K 737/11 | 14. Oktober 2014 |
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 63/08
18. Januar 2011
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X R 63/08 | 18. Januar 2011 |