1 In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2. 3 In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
Einkommensteuergesetz
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Zitiert von
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01
18. Mai 2010
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X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 | 18. Mai 2010 |