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EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Einkommensteuergesetz

(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist

1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

1.
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 9/23
14. Mai 2025
VI R 9/23 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 10/23
14. Mai 2025
VI R 10/23 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 11/23
14. Mai 2025
VI R 11/23 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 8/23
14. Mai 2025
VI R 8/23 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 11/22
10. April 2025
VI R 11/22 10. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 21/22
10. April 2025
IV R 21/22 10. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 20/23
20. März 2025
VI R 20/23 20. März 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 2/24
23. Oktober 2024
3 K 2/24 23. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 864/21 AO
8. August 2024
10 K 864/21 AO 8. August 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 1 K 524/19
24. Juli 2024
1 K 524/19 24. Juli 2024