EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Einkommensteuergesetz

(1) 1 Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2 Wirtschaftsjahr ist

1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2 Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2 Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2 Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

1.
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2 Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 543/22
12. Juli 2022
L 11 EG 543/22 12. Juli 2022
Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3457/19 F
14. Juni 2022
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Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 378/19
7. August 2020
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3039/16 E
22. Januar 2020
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 86/17
28. Juli 2017
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 249/13
31. Mai 2017
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Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 3/15 R
21. Juni 2016
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 1049/14
17. Februar 2016
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 420/13 E
26. Mai 2015
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 277/12
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