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EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

Einkommensteuergesetz

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.

(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.

(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 277/26
9. April 2026
4 B 277/26 9. April 2026
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 183/22
5. Februar 2026
1 K 183/22 5. Februar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 19/23
15. Januar 2026
IV R 19/23 15. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2496/23 G, F
14. Januar 2026
6 K 2496/23 G, F 14. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - I B 17/24
17. Dezember 2025
I B 17/24 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 4/25
16. Dezember 2025
VIII R 4/25 16. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 1530/21 F
12. Dezember 2025
4 K 1530/21 F 12. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 17/23
11. Dezember 2025
IV R 17/23 11. Dezember 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 461/22
10. Dezember 2025
L 6 AS 461/22 10. Dezember 2025