Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 840/25 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2025 verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für U, geboren am 00.00.1975, für den Zeitraum von März 2024 bis März 2025 festzusetzen und auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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