Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 840/25 Kg
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2025 verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für U, geboren am 00.00.1975, für den Zeitraum von März 2024 bis März 2025 festzusetzen und auszuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin für ihre Schwester U, geboren am 00.00.1975, für den Zeitraum von März 2024 bis März 2025 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld als Pflegekind hat.
2Bei der U ist vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten.
3Der Vater der Klägerin und der U verstarb am 00.00.1987; die Mutter der Klägerin und der U verstarb am 00.00.2022.
4Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 02.09.2020, 00 XXX 000/00 X, zur Betreuerin der U bestellt; die Aufgabenkreise umfassen Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden und Postangelegenheiten.
5In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren erstellte Herr C, ärztlicher Sachverständiger ein Gutachten. Für die Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten vom 12.05.2020 Bezug genommen.
6Ausweislich des vom Kreis N ausgestellten Schwerbehindertenausweises vom 11.05.2001 besitzt U einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G und H.
7Ausweislich des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung bezieht U seit März 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, im Streitzeitraum i.H.v. monatlich 0000,00€.
8Im März 2024 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kindergeld für U.
9Ausweislich der von der Klägerin unterschriebenen Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung vom 17.03.2024 erhält U, neben der monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Pflegegeld i.H.v. 000 €.
10Ausweislich der von der Klägerin unterschriebenen Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes mit Behinderung vom 17.03.2024 ist U seit dem Jahr 2015 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Abfragen in dem Meldeportal Behörden betreffend die Klägerin und U war diesen unter denselben Anschriften gemeldet.
11Mit Bescheid vom 10.07.2024 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag ab März 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1 Nr. 1; 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lägen nicht vor. Die Aufnahme einer volljährigen Person, insbesondere eines volljährigen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründe für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn es sich um eine Person mit Behinderung handele. Wenn es sich bei der Person jedoch um einen Menschen mit schwerer geistiger oder seelischer Behinderung handele, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehe, könne ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter dieser Person und der Pflegeeltern begründet werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor das U in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehe.
12Hiergegen legte die Klägerin am 08.08.2024 Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie neben verschiedenen ärztlichen Schreiben u.a. ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See vom 15.09.2020 und eine Stellungnahme des Kreises N vom 18.12.2019 ein; für weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Stellungnahme Bezug genommen.
13Mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2025 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der U nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 1; 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Pflegekind bei der Klägerin seien nicht nachgewiesen worden.
14Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2025 Klage erhoben.
15Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe U in ihren Haushalt und ihre Familie aufgenommen und kümmere sich aufopferungsvoll um U, da diese allein nicht zurechtkomme. U habe eine erhebliche Entwicklungsverzögerung bzw. eine geistige Einschränkung mit Intelligenzminderung, so dass sie sich hinsichtlich ihres Intellekts auf dem Stand eines Kleinkindes befinde. Eine Heimunterbringung komme nicht in Betracht, da die Familienbande sehr eng seien und die Klägerin beim Tode der Mutter versprochen habe, sich um U weiterhin, so wie sie es seit ihrer Geburt getan habe, zu kümmern. Die Klägerin beschreibt das gemeinsame Zusammenleben mit U umfänglichen in einer mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2026 übersandten Stellungnahme der Klägerin, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Weitere Nachweise über den geistigen Entwicklungsstand ihrer Schwester seien nicht einzuholen. Die Ärzte hätten mitgeteilt, dass hierfür ein Intelligenztest notwendig wäre. Die Ärzte weigerten sich, einen Intelligenztest bei U durchzuführen.
16Mit Beschluss vom 24.10.2025 ist das Verfahren hinsichtlich des Zeitraumes ab April 2025, nachdem die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hatte, abgetrennt und eingestellt worden.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2025 zu verpflichten, ihr gegenüber Kindergeld für U, geboren am 00.00.1975, für der Zeitraum von März 2024 bis März 2025 festzusetzen und auszuzahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung der Auffassung, die Voraussetzungen der § 63 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG lägen nicht vor. U sei kein Pflegekind der Klägerin. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern sei im hier zu bewertenden Fall ungeklärt. Eine Aufnahme der U in den Haushalt der Klägerin sei aktuell nicht gegeben. Zu klären sei, ob die Haushaltsaufnahme beendet worden sei. Es sei zu prüfen, ob zwischen der Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern bestehe. Aus den hier geschilderten Umständen ergebe sich das bislang nicht. Die Klägerin trage hierzu in der Klagebegründung vor. Das sei allerdings ihr subjektiver Vortrag, der nicht untermauert sei. Die Einschränkungen der U seien nicht völlig geklärt. Zum geistigen Zustand der U sei zu wenig vorgetragen, als das hier eine Wertung vorgenommen werden könne.
22Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage, über die aufgrund der Einverständnisse der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden werden konnte, hat Erfolg. Der angefochtene (Ablehnungs-)Bescheid vom 10.07.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
25I. Die Klägerin hat im Streitzeitraum (März 2024 bis März 2025) einen Anspruch auf Kindergeld für U. Die Voraussetzungen der § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegen vor.
261. Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG. Kinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder. Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (BFH, Urteile vom 09.02.2012 III R 15/09, juris, vom 19.10.2017 III R 25/15, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
27Ein familienähnliches Band liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1, Abs. 6 Satz 10 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat“ findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, vom 19.10.2017 III R 25/15, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
28Angesichts des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, lässt sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besondere Umstände begründen (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, vom 19.10.2017 III R 25/15, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber einem Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung zugleich auch ein familienähnliches Band begründet. Vielmehr erfordert die Bejahung eines familienähnlichen Bandes eine Gesamtwürdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris). Dabei dürfen insbesondere folgende Punkte nicht außer Acht gelassen werden:
29Bedeutung beizumessen ist zum einen der psychischen Verfassung der zu pflegenden Person im Einzelfall, insbesondere einer eventuellen Unfähigkeit zu eigener Lebensgestaltung. Um die Person mit Behinderung in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stellen zu können, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand der Person mit Behinderung dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
30Weiter ist erforderlich, dass trotz der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten Möglichkeiten und Bereitschaft zu einer erzieherischen Einwirkung gegeben sind. Erscheint eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende Person ausgeschlossen, ähnelt ein solches Pflegeverhältnis mehr dem zu einem Kostgänger als dem zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern. Daher ist die Entstehung eines familienähnlichen Bandes zu einem Volljährigen in einem solchen Fall ausgeschlossen (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
31Da insbesondere die erzieherische Einwirkungsmöglichkeit sich im Eltern-Kind-Verhältnis aus einem Autoritätsverhältnis ableitet, ist eine solche Autoritätsstellung der pflegenden Person gegenüber der zu pflegenden Person auch Voraussetzung für das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes. Diese leitet sich im Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich älter sind als das Kind und über das ihnen zustehende Erziehungsrecht (§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches) langjährig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen. Erfüllt die pflegende Person diese Voraussetzungen nicht, müssen andere besondere Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall die Entstehung eines Autoritätsverhältnisses zwischen der pflegenden und der gepflegten Person ergibt, z.B. langjährige Übernahme der Elternrolle für ein minderjähriges behindertes Geschwisterteil mit Behinderung bei Vollwaisen (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
32Zur umfangreichen Überwachung, Anweisung und Unterstützung einer Person mit geistiger Behinderung oder seelischer Erkrankung bedarf es weiterer Umstände, aus denen sich eine Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen leiblicher Kinder und eine Zugehörigkeit zur Familie ergibt. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der zu pflegenden Person innerhalb der Familie darstellen, welche Räume den einzelnen Familienmitgliedern allein oder zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen, in welchem Verhältnis die zu pflegende Person zu den anderen Familienangehörigen steht (Eingliederung in die Rolle eines Kindes gegenüber „Pflegeeltern“ und etwaigen „Pflegegeschwistern“) und ob sie in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist (z.B. Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten etc.; BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
33Da der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band „verbunden ist“, muss die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben, bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, vom 19.10.2017 III R 25/15, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
34Demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein „auf längere Dauer berechnetes“ Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird. Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt (BFH, Urteile 09.02.2012 III R 15/09, juris, vom 19.10.2017 III R 25/15, juris, und vom 17.03.2020 III R 9/19, juris).
35Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wie im Streitfall U, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
36Ein Mensch ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches; BFH, Urteile vom 21.10.2015 XI R 17/14, juris; vom 28.05.2013 XI R 44/11, juris).
37Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, d.h. Einkünften, bestreiten kann (BFH, Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, juris). Der Begriff der Einkünfte wird durch § 2 Abs. 2 EStG definiert und umfasst auch den Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente (BFH, Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, juris; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG). Auch zu den Bezügen gehört Pflegegeld (BFH, Urteil vom 31.08.2006 III R 71/05, juris). Dabei ist der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag i.S.d. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG i.H.v. 1.000€ pro Jahr im Streitjahr und beim Bezug von Sozialleistungen, wie im Streitfall, zudem eine monatliche Kostenpauschale i.H.v. 15€ mindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 08.08.2013 III R 30/12, juris). Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich am Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG orientiert, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen. Der Einzelnachweis kann durch Belege über die jeweiligen Aufwendungen, aber auch durch den Nachweis des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII und von Pflegegeld geführt werden (BFH, Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, juris). Neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf ist aufgrund des Bezuges von Pflegegeld kein weiterer Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, juris). Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis kann aus Vereinfachungsgründen der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag i.S.d. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, juris).
38Voraussetzung ist nicht, dass die Behinderung alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bereits dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mit ursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH, Urteile vom 28.05.2009, III R 72/06, juris; Urteil vom 19.11.2008, III R 105/07, juris). Ein Indiz dafür, dass die Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht ursächlich ist, liegt dann vor, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (BFH, Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, juris). Indizien für eine Erwerbsfähigkeit können ein festgestellter Grad der Behinderung unter 50 oder der Bezug von sog. Arbeitslosengeld II sein (BFH, Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, juris). Dahingegen ist ein Indiz für die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH, Urteile vom 19.11.2008 III R 105/07, juris; vom 26.07.2001 VI R 56/98, juris). Je höher der Grad der Behinderung ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.
392. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben liegen im Streitfall die Voraussetzungen der § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor.
40a. U ist im Streitzeitraum Pflegekind der Klägerin gewesen. Bei Gesamtwürdigung aller besonderen Umstände des Streitfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass U mit der Klägerin durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden gewesen ist.
41Bei dieser Gesamtwürdigung ist U wie zur Familie der Klägerin angehörig gewesen und so behandelt worden. Zwischen der Klägerin und der volljährigen U, die Geschwister sind, hat ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern bestanden. Das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis hat seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung, die bereits vor Beginn des Streitzeitraumes über einen längeren Zeitraum bestanden hat, gefunden; U ist nicht nur Kostgängerin gewesen, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt worden. Ebenso hat das erforderliche Autoritätsverhältnis bestanden, aufgrund dessen sich U der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht der Klägerin unterworfen hat. Die U war unfähig zur eigener Lebensgestaltung und ihre Behinderung war so schwer, dass ihr geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entsprach. Ebenso stellen sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der U innerhalb der Familie der Klägerin vergleichbar mit den Verhältnissen leiblicher Kinder dar.
42Dies folgt für das Gericht aus den verschiedenen ärztlichen Unterlagen betreffend die U, insbesondere dem im betreuungsgerichtlichen Verfahren von Herrn C, ärztlicher Sachverständiger erstellten Gutachten vom 12.05.2020, dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See vom 15.09.2020 und der Stellungnahme des Kreises N vom 18.12.2019 sowie der sehr ausführlichen und glaubhaften, da im Hinblick auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in sich widerspruchsfreien Stellungnahme der Klägerin zum gemeinsamen Zusammenleben mit U, übersandt mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2026.
43Das Gericht ist dabei insbesondere davon überzeugt, dass U unfähig zur eigener Lebensgestaltung ist und ihr geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. U ist allein und ohne Anleitung bzw. Unterstützung durch die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihr Zimmer regelmäßig aufzuräumen, die Wäsche regelmäßig zu waschen, auf ihre Hygiene zu achten, insbesondere zu duschen, allein in der Wohnung zu bleiben, zu kochen, einzukaufen, Arztbesuche vorzunehmen und sich um ihre eigene, leibliche Tochter zu kümmern.
44Ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See vom 15.09.2020 sind die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der U eingeschränkt.
45Auch ausweislich des in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren von Herrn C, ärztlicher Sachverständiger, erstellten Gutachtens vom 12.05.2020 weisen die Kritikfähigkeit, das Beurteilungsvermögen und die Abstraktionsfähigkeit der U Einschränkungen auf; danach leidet U an einer Intelligenzminderung.
46Ausweislich der Stellungnahme des Kreises N vom 18.12.2019 ist U aufgrund ihrer Behinderung und den damit verbundenen kognitiven und körperlichen Einschränkungen nicht In der Lage, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
47Zudem ist U immer weggerannt und die Klägerin musste U regelmäßig draußen suchen.
48Die Klägerin und U haben nach dem ausführlichen und unbestrittenen Vortrag der Klägerin seit September 2015 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. die Klägerin hatte U in ihren Haushalt aufgenommen. Dies folgt mittelbar auch aus den gerichtlichen Abfragen in dem Meldeportal Behörden betreffend die Klägerin und U.
49Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten der U die Möglichkeiten und Bereitschaft zu einer erzieherischen Einwirkung nicht gegeben sind, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin auf die U gegeben.
50Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht der pflegenden Klägerin beabsichtigt ist, die bereits entstandene familiäre Bindung zu U nicht auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten, sind nicht ersichtlich.
51Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin U zu Erwerbszwecken in ihren Haushalt aufgenommen hat, sind weder ersichtlich noch hinreichend qualifiziert vorgetragen worden; hiervon geht auch die Beklagte aus.
52Das Obhuts- und Pflegeverhältnis der U zu ihren Eltern besteht nicht mehr. Die Eltern der U (und der Klägerin) sind bereits verstorben; dies verkennt die Beklagte, wenn sie in der Klageerwiderung formuliert, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern ungeklärt sei.
53b. Ebenso liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor. U ist im Streitzeitraum wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres der U eingetreten.
54Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass bei U eine Behinderung i.S.d. vorgenannten Norm vorliegt, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Dies folgt auch aus dem vom Kreis N ausgestellten Schwerbehindertenausweises vom 11.05.2001, nach dem U einen GdB von 100 mit den Merkzeichen G und H besitzt, und dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, nach dem U eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Das Gericht sieht daher von weiteren Ausführungen ab.
55U ist im Streitzeitraum auch wegen dieser Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.
56Die finanziellen Mittel der U haben im Streitzeitraum ihren gesamten Lebensbedarf nicht überschritten. Dabei ist von folgenden monatlichen Werten auszugehen:
57|
Gesamter Lebensbedarf im Monat |
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Beträge in € |
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Allgemeiner Lebensbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung der Jahre 2024 und 2025 |
0000 (0000 / 12 Monate) |
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Behinderungsbedingter Mehrbedarf durch Einzelnachweis in Form des Pflegegeldes für Pflegestufe 2 |
000 |
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Summe |
0000 |
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Finanzielle Mittel im Monat |
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Beträge in € |
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Ertragsanteile der voller Erwerbsminderungsrente, Renteneintritt März 2016; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa), Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG |
0000 (72% von 0000) |
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Abzug Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) |
00 (000/ 12 Monate) |
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Pflegegeld für Pflegestufe 2 |
000 |
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Abzug Kostenpauschale i.H.v. 15€ pro Monat |
000 |
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Summe |
0000 |
Im Streitfall ist auch die Behinderu Im Streitfall ist auch die Behinderung der U für die ihre Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich gewesen. Indiz für die Ursächlichkeit der Behinderung ist das im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 100 beträgt. Besondere Umstände, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich erscheint, sind unter Berücksichtigung der konkreten Behinderung der U und ihrer Einschränkung in der allgemeinen Lebensführung nicht ersichtlich.
60II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
61III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
62IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Im Streitfall wurde die feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.
63…
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- 12 III R 15/09 10x (nicht zugeordnet)
- 17 III R 25/15 5x (nicht zugeordnet)
- 20 III R 9/19 10x (nicht zugeordnet)
- 15 XI R 17/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 XI R 44/11 1x (nicht zugeordnet)
- 08 III R 105/07 5x (nicht zugeordnet)
- 99 VI R 183/97 1x (nicht zugeordnet)
- 06 III R 71/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 III R 30/12 1x (nicht zugeordnet)
- 04 VIII R 50/03 2x (nicht zugeordnet)
- III R 72/06 1x (nicht zugeordnet)
- III R 105/07 1x (nicht zugeordnet)
- 01 VI R 56/98 1x (nicht zugeordnet)