Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EStG § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes

Einkommensteuergesetz

(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn

1.
sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und
2.
die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.

(2) 1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 783/25 Kg,AO
15. August 2025
10 V 783/25 Kg,AO 15. August 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1421/24 Kg
10. Juli 2025
7 K 1421/24 Kg 10. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - 10 K 10002/25
11. Juni 2025
10 K 10002/25 11. Juni 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 585/24 Kg
11. Juli 2024
10 K 585/24 Kg 11. Juli 2024
Beschluss vom Finanzgericht München - 12 K 1843/23
24. November 2023
12 K 1843/23 24. November 2023
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 848/21
2. Februar 2023
4 K 848/21 2. Februar 2023
GeB vom Finanzgericht München - 7 K 463/21
12. Dezember 2022
7 K 463/21 12. Dezember 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 2692/21 Kg
26. Juli 2022
10 K 2692/21 Kg 26. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 14/20
14. Juli 2022
III R 14/20 14. Juli 2022
GeB vom Finanzgericht München - 7 K 100/19
23. Februar 2022
7 K 100/19 23. Februar 2022