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EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Einkommensteuergesetz

(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Referenzen

  • § 126 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1421/24 Kg
10. Juli 2025
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6. Mai 2025
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Beschluss vom Bundesfinanzhof - X S 2/25 (PKH)
29. April 2025
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Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 585/24 Kg
11. Juli 2024
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15. Dezember 2023
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3067/23
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