EStG § 84 Grundzulage

Einkommensteuergesetz

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 7/10 R
9. November 2010
B 4 AS 7/10 R 9. November 2010