1 Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2 Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
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beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), - 2.
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beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, - 3.
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ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, - 4.
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der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und - 5.
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die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.