Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Einkommensteuergesetz

(1) 1 Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3 Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4 Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6 Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7 Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8 § 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2 Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 77/20
20. Januar 2022
1 LB 77/20 20. Januar 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 26/19
6. September 2021
1 LA 26/19 6. September 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 1/19
19. Mai 2021
1 LA 1/19 19. Mai 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 4/19
26. Januar 2021
1 LA 4/19 26. Januar 2021
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 1948/18
14. Januar 2021
3 K 1948/18 14. Januar 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 40/17
9. Mai 2018
4 B 40/17 9. Mai 2018
Urteil vom Landgericht Magdeburg - 11 O 1637/16
18. Juli 2017
11 O 1637/16 18. Juli 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 22/17
28. Juni 2017
4 B 22/17 28. Juni 2017
Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 1423/14
25. Februar 2016
11 K 1423/14 25. Februar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 92/15
15. Januar 2016
I-22 U 92/15 15. Januar 2016