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EStG § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

Einkommensteuergesetz

(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 32/20
19. Januar 2022
X R 32/20 19. Januar 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 21/17
16. November 2017
IX ZR 21/17 16. November 2017
Beschluss vom Landgericht Bochum - 10 T 66/07
8. Oktober 2007
10 T 66/07 8. Oktober 2007