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EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

Einkommensteuergesetz

(1) 1 In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2 Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3 Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4 Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5 In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. 2 § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde. 3 Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4 Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5 Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - 15 K 15101/24
2. September 2025
15 K 15101/24 2. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - 15 K 15102/24
2. September 2025
15 K 15102/24 2. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - 15 K 15034/23
2. September 2025
15 K 15034/23 2. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 9/21
23. August 2023
X R 9/21 23. August 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 26/20
16. Februar 2022
X R 26/20 16. Februar 2022
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 21/19
16. Dezember 2020
X R 21/19 16. Dezember 2020
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 28/18
12. Februar 2020
X R 28/18 12. Februar 2020
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 39/17
6. November 2019
X R 39/17 6. November 2019
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 35/17
9. Juli 2019
X R 35/17 9. Juli 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 11/18
15. Januar 2019
X R 11/18 15. Januar 2019